Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Schotterwerk + Gabionen
1. Allgemeines
Allen unseren Geschäften liegen die folgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer sei kein Kaufmann im Sinne des HGB. Im Falle der Abänderung einzelner unserer Bedingungen, bleiben die übrigen Bedingungen in Kraft. Uns zugehende Einkaufsbedingungen gelten erst dann als von uns anerkannt, wenn diese schriftlich von uns bestätigt werden. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die abweichenden Bedingungen eines Kunden bedarf es unsererseits nicht. Kommt ein Vertrag trotz sich widersprechender Einkaufs und Lieferbedingungen zustande, so gilt hinsichtlich der sich widersprechenden Klauseln hilfsweise die gesetzliche Regelung. Dies gilt auch bei nur vom Besteller berücksichtigten Regelungsgegenständen. Vertragliche Ansprüche unserer Vertragspartner sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar. Telefonische und mündliche Vereinbarungen, sowie Absprachen mit unseren Vertretern, erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
2. Angebote, Preise
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Erhöhen sich bis zum Tage der Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht Auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
Die Angebotenen Preise sind Nettopreise. Hierzu wird die jeweils am Tage der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall; Muster bleiben unser Eigentum.
3. Erfüllung, Versand
Die Gefahr für den zufälligen Untergang un die zufällige Verschlechterung der Ware geht beim Transport zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem die Ware verladen ist. Eine Versicherung wird nur auf besonderes Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten vorgenommen. Insofern eine besondere Versandart nicht vereinbart bzw. vom Käufer nicht verlangt wurde, wählen wir die billigste Versandart nach bestem Ermessen.
4. Lieferung und Versand
Die Auslieferung erfolgt bei Abhohlung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Die Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Im Falle des Leistungsverzuges kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor unter Ablehnungsandrohung eine angemessene, mindestens 4 Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt hat. Das gleiche gilt bezüglich des Rechts Schadenersatz zu verlangen. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wobei etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Käufers entfallen. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. § 279 BGB wird ausdrücklich abgedungen. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Die Lieferung “frei Baustelle” bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer. Bei Lieferungen an die vereinbarte Stelle muß das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen muß unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Mehrkosten, die bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann entstehen, sind ebenfalls vom Käufer zu tragen. Wartezeiten werden berechnet. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Mimmt der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig ab, nachdem ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und hat er dies zu vertreten, so hat er uns unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen. Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für Abnahme und Kaufpreiszahlung. Leistung an einen wirkt für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
5. Zahlung
Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, in Euro sofort nach Empfang, spätestens jedoch eine Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug in verlustfreier Kasse zahlbar. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen auch bei Stundung sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten und gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl Kaufleute im Sinne des HGB gegenüber berechtigt, die gelieferte Ware zurückzuverlangen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Schadenersatz wegen nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Zielverlängerungen oder Skontovergütungen wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. aus dem Nettoberechnungsbetrag gewährt.
Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, daß auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nuir aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt. Bei überschreiten der Zahlungsfrist kommen, ohne das es zu einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstehenden Kosten in Anrechnung, jedoch unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens. Der Verkäufer kann nach Wahl entweder den Lombardzinssatz der Landeszentralbank oder den Satz, den er bei Inanspruchnahme von Bankkrediten an Bankzinsen selbst zu zahlen hat, mindestens jedoch 6% p.a. an Verzugszinsen verlangen. Bei Zahlungsverzug sin alle offenen, noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorausgegangenen _Fällen Stundung gwährt worden ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Wechsel oder Scheck in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so geschiet dies erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt. In der Wechsel oder Scheckannahme ist keine Stundung der Hauptforderung zu sehen. Für angenommene Wechsel wird Diskont, bei solchen auf Nebenplätzen und das Ausland werden Einzugsspesen und Kursverlust berechnet. Wird nach Wechsel- oder Scheckannahme wegen Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vertragshilfe-, Vergleichs- oder Konkursverfahres oder Vermögensverfall des Käufers sofortige Zahlung aus der Hauptforderung verlangt, so gelten zugleich alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. aks verfallen, so das der Käufer die in Rechnung gesstellten Bruttopreise zu zahlen hat. Am Fälligkeitstage ist bei Beanstandungen der Betrag zu zahlen, der auf den nicht beanstandeten Teil der Lieferung entfällt. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB so beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, und er verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Kaufmann, so bleibt die gelieferte Ware auch bis zur vollständigen Bezahlung künftiger aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherheitsübereignen. Doch er darf sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine Verarbeitung unserer Ware zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne das uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach den Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, daß der Käufer durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung an der neuen Sache Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Forderungen schon jetzt das Alleineigentum bzw. das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verpflichtet sich schon jetzt, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für und zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Miteigentumanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
Für den Fall dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben, mit der Aufforderung bis zur Höhe unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.Für den Fall, daß der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt, der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern einen Abtretungsvertrag vereinbaren.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderungen. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachritigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.
7. Gewährleistungsansprüche;Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Abtretungsverbot
Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlichen anderen als der bedungenen Ware oder Menge sind vom Kaufmann im Sinne des HGB sofort bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Mängel sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Ware oder Menge sind vom Kaufmann im Sinne des HGB nach Sichtbarwerden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung zu rügen. Nichtkaufleute haben Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware oder Menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Lieferung geltend zu machen. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge eines Kaufmanns gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt wenn der Käuferals Kaufmann im Sinne des HGB oder die nach Ziffer 4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltenden Person unsere Ware mit Waren anderer Lieferanten oder mit anderen Stoffen vermengt oder vermengen oder verändern läßt. Wegen eines Mangels, den wir nach den vorstehenden Absätzen zu vertreten haben, kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Fehlerhafte Ersatzlieferungen berechtigen einen Nichtkaufmann als Käufer auch zur Wandlung.
Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder -Nichtkaufleutengegenüber- auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Art nach ist die Haftung für Vermögensschäden einschließlich entgangenem Gewinn, für mittlere Folgeschäden oder Mangelfolgeschäden usw., in jedem Fall ausgeschlossen, hilfsweise aber der Höhe nach auf den Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt, der durch die Betriebshaft- bzw. Produkthaftpflichtversicherung des Lieferanten gedeckt ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachsachäden an privat genutzten Gegenständen gehalten wird. In diesen Fällen gelten allein die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Käufer Kaufmann, so ist auch an die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, daß der das Zurückbehaltungsrecht begründete Anspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Wir sind dagegen berechtigt, einem Kaufmann gegenüber schon jetzt, auch bei unterschiedlicher Fälligkeit, gegen solche Ansprüche aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, die er gegen uns hat.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir, auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
Forderungen, gleich welcher Art, die einem Käufer uns gegenüber zustehen, dürfen nicht an einen Dritten abgetreten werden.
8. Baustoffüberwachung
Unserem Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und er Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
9. Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf sämtliche unsere Geschäfte findet ansonsten das Deutsche Recht Anwendung. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ottenhöfen.
Gerichtsstand für alle Beteiligten ist ausnahmslos, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Achern
10. Teilweise Unwirksamkeit der Bedingungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag oder aus anderen Gründen unwirksam sein, oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird im Wege der Auslegung durch eine zulässige Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung weitesgehend entspricht bzw. am ehesten zu dem gewünschten wirtschaftlichen Ergebnissen führt. Sollte dies nicht möglich sein, so treten an die Stelle der unwirksamen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Regelungen. Alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Ottenhöfen, Oktober 2009
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Holzhandlung
Allgemeines
1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verwenders, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Im Verkehr mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches gelten ergänzend, sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen, die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die “Tegernseer Gebräuche” in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.
3. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Angebote, Lieferfristen
1. Alle Angebote sind freibleibend und bedürfen unserer Auftragsbestätigung; das gilt insbesondere auch für Vereinbarungen durch Vertreter.
2. Verzug tritt nur bei Verschulden ein. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder betrift die Geschäftsbeziehung Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, so sind Angaben über Lieferzeiten unverbindlich. Der Besteller kann jedoch bei überschreiten des Liefertermins schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzten. Vor Ablauf der Nachfrist ist Verzug nicht gegeben.
3. Die Preise gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Angebotspreise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Lieferung, Gefahrenübergang
1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Gefahr geht mit der versandfertigen Bereitstellung der Ware auf dem Gelände auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Zusendung vereinbart worden ist. Im übrigen sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei vorzulegen.
2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen. Jede Teillieferung ist insoweit als abgeschlossenes Geschäft anzusehen und unterliegt selbständig diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzungen einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrstraße.
4. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder positiver Vertragsverletzung bestehen unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und sind bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Auftragssumme beschränkt. Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit für jede angefangene Woche der Verzugszeit bis zu 10% der Auftragssumme, insgesamt jedoch höchstens bis zur Auftragssumme. Das evtl. besehende gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt von dieser Regelung unberührt.
5. Höhere Gewalt jeder Art und sonstige von uns nicht verschuldete Ereignisse, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Nichteinhaltung von Lieferterminen der Vorlieferanten, grössere Brände und diesen gleichzusetzende Umstände, entbinden uns von der Einhaltung der Liefertermine und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise schadensersatzlos zurückzutreten. Dem Käufer steht dieses Recht nur zu, wenn der Hinderungsgrund länger als 3 Monate dauert oder er nachweist, dass dies für ihn unzumutbar ist.
Zahlung
1. Zahlung hat sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2. Ist eine Rechnung 30 Tage nach Rechnungsdatum nicht beglichen, so gerät der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, in Verzug. Die Forderung ist ab diesem Zeitpunkt mit den banküblichen Sollzinssatz zu verzinsen. Dieses gilt im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Im übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen sowie alle offenstehenden Rechnungsbeträge fällig zu stellen.
4. Bei Zahlungsverzug über 2 Monate, bei gerichtlichem oder aussergerichtlichem Vergleichsverfahren oder Konkurs des Käufers fallen etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütung weg.
5. Im Fall einer berechtigt erhobenen Mängelrüge wegen Lieferung fehlerhafter Ware ist der Käufer nur berechtigt, den Teil der Kaufsumme vorläufig einzubehalten, der dem gerügten Teil der Lieferung entspricht, im Höchstfall der Betrag, der für die Beseitigung der Mängel aufzuwenden wäre.
Beschaffenheit, Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt für sonstige Mängel nach ihrer Entdeckung; im kaufmännischen Verkehr und im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten zusätzliche Bestimmungen der § 377 und 378 HGB.
2. Eine einfache Bezugnahme auf DIN-Normen, im Holzhandel übliche Gütebestimmungen und Gebräuche beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Der Verkäufer ist bei Vorliegen von Mängeln berechtigt, nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder ganz oder teilweise Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht grundsätzlich nicht.
4. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bisher entstandenen Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen, insbesondere auch wegen etwaiger Kontokorrentsaldos im Eigentum des Verkäufers.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer, nach vorheriger Ankündigung, zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Fabrikate. Der Verkäufer gilt insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verbindung und Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. den §§ 947 und 948 BGB.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Käufer gehörende Ware, veräußert oder eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung, dem Einbau oder Veräußerung des Grundstücks, in das die Ware eingebaut wurde, entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware am Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers im Miteigentum entspricht.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung aus selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufer.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
Ottenhöfen, Oktober 2009